Der Bundesrat hat neue Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie COVID-19 angekündigt, die ab Donnerstag, 29. Oktober in der ganzen Schweiz gelten. Einige stimmen mit denjenigen, die im Wallis auf Anordnung der kantonalen Behörden bereits seit einer Woche in Kraft sind, überein. Andere sind neu und ergänzen die vom Walliser Staatsrat getroffenen Massnahmen. Dazu gehört die Ausweitung der Maskenpflicht in Außenbereichen von Anlagen und Einrichtungen wie Geschäfte oder Märkte sowie in belebten Fussgängerzonen und im öffentlichen Raum, wenn Abstandhalten nicht möglich ist. Gewisse Vorschriften des Staates Wallis gehen derzeit noch weiter als die auf Bundesebene erlassenen Massnahmen. Diese bleiben daher auf kantonaler Ebene bestehen.

Um der zweiten Welle der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) zu entgegnen, hat der Bundesrat neue Massnahmen erlassen, die ab Donnerstag, 29. Oktober, auf nationaler Ebene in Kraft treten werden.

Für das Wallis sind nur diejenigen Vorschriften neu, die über die bereits auf kantonaler Ebene angewandten Massnahmen hinausgehen. Dies sind:

  • die Maskenpflicht in Außenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie Geschäften und Märkten;
  • die Maskenpflicht in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.;
  • das Verbot des Probebetriebs für Chöre, außer für professionelle Chöre.

Ein Teil der Massnahmen, die nun auf Bundesebene obligatorisch sind, sind im Kanton Wallis bereits seit dem 22. Oktober in Kraft und werden es auch bleiben. Dazu gehören die Maskenpflicht am Arbeitsplatz, die vollständige Schließung von Discotheken und Nachtclubs, die Beschränkung der Kundengruppen auf vier Personen pro Tisch (außer für Kinder mit ihren Erziehungsberechtigten) und die Verpflichtung zum Fernunterricht für Hochschulen.

Die vom Kanton Wallis eingeführten Massnahmen, die derzeit aufgrund der epidemiologischen Lage über die neuen Bundesbestimmungen hinausgehen, bleiben in Kraft. Es handelt sich dabei um:

  • das Versammlungsverbot von mehr als zehn Personen im öffentlichen und privaten Rahmen
  • das Verbot von Veranstaltungen und Aktivitäten mit mehr als zehn Personen in öffentlichen und privaten Bereichen (es sei denn, der Staatsrat gewährt eine Ausnahme in Fällen von überwiegendem öffentlichen Interesse, wie beispielsweise für Grossratssessionen oder Verfassungsratssitzungen),
  • die Begrenzung der an den Bestattungen teilnehmenden Personen auf maximal 30 Personen. Die Teilnehmer müssen aus dem inneren Familienkreis (zu der enge Freundeskreis gehören) stammen.
  • die Aussetzung der Besuche in Spitälern und Alters- und Pflegeheimen;
  • die Schliessung der öffentlichen Einrichtungen um 22:00 Uhr
  • die Schließung von Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen (Kinos, Theater, Museen, Bibliotheken und Mediatheken, Fitnesszentren, Wellnesszentren, öffentliche Schwimmbäder und Bäder, Kegelbahnen, Konzerthallen und andere ähnliche oder analoge Orte, mit Ausnahme der Wellness-Einrichtungen der Hotels für ihre eigenen Gäste)
  • das Verbot von Kontaktsportarten (Fußball, Basketball, Hockey, Kampfsportarten usw.), mit Ausnahme des Profisports unter Ausschluss des Publikums sowie des individuellen Trainings.

Allgemeine Verbreitung der Schnelltests in der Schweiz

Mit der Zunahme der Fälle von COVID-19 verbreitet der Bund die Schnelltests. Diese Tests werden nach und nach ab dem 2. November zur Verfügung stehen. Der Kanton Wallis begrüsst den Entscheid des Bundesrates und wird diese Tests in seine Testzentren integrieren. Der Kanton will die Anwendung dieser Tests auf freiwilliger Basis schrittweise auch auf Arztpraxen und Apotheken ausweiten.

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