Die aktuellen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Albinen zum Coronavirus, die auch im Anschlagkasten am Dorfplatz nachgelesen werden können, hier zum Herunterladen:

Die aktuellen Massnahmen des Bundesrats zur ausserordentlichen Lage vom 16. März 2020

Fragen & Antworten zu den neuen Massnahmen des Bundes vom 16. März 2020

Das Angebot des Dorfladens: Verstärkter Hauslieferservice für die älteren Kundinnen und Kunden

Das Angebot der Gemeinden: Fahrdienst für die älteren Dorfbewohnerinnen und -bewohner

Die Empfehlungen an die von der Krise schwer betroffenen Gastgewerbe- und  Tourismusbetriebe

Rundschreiben der Gemeinde am Samstag, 14. März 2020

Die am Freitag, 13. März 2020 verordnete, sofortige Schliessung der Skigebiete und das faktische Veranstaltungsverbot treffen auch unsere Region und unsere Gemeinde schwer. Jetzt geht es darum, den wirtschaftlichen Schaden zu verringern.

Ein wichtige und wirksame Massnahme ist, dass die betroffenen Betriebe sofort Kurzarbeit anmelden, die in diesem Fall vom Bund erleichtert gewährt wird. Der Vorteil ist, dass die Mitarbeitenden angestellt und damit zur Verfügung des Betriebes bleiben, bis der Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

Sinn und Zweck von Kurzarbeitsentschädigung

Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Damit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und Arbeitsplätze erhalten werden.

Unternehmen wollen KAE wegen des Coronavirus beantragen. Ist das möglich?

Grundsätzlich ja, unter zwei Voraussetzungen:
Bei der Entschädigung von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit dem Coronavirus gilt es zu unterscheiden, ob der Arbeitsausfall auf die Abriegelung der Städte (behördliche Massnahme) oder auf die Nachfragerückgänge infolge von Infizierungsängsten (wirtschaftliche Gründe) zurückzuführen ist.

  1. a) Behördliche Massnahmen (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 AVIV)Mit KAE werden Arbeitsausfälle entschädigt, die auf behördliche Massnahmen (z. B. Abriegelung von Städten) oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können.
  2. b) Wirtschaftliche Gründe (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AVIG)Mit KAE können Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sind. Wirtschaftliche Gründe umfassen sowohl konjunkturelle als auch strukturelle Gründe, welche einen Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang zur Folge haben.

Was ist zudem zu beachten?

In beiden oberwähnten Konstellationen müssen insbesondere die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Arbeitnehmer Anspruch auf KAE hat:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein (Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG)
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es darf erwartet werden, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 Bst. d AVIG)
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG)
  • der Arbeitsausfall macht je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus (Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG)
  • der Arbeitsausfall wird nicht durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehören (Art. 33 Abs. 1 Bst. a AVIG)

Was bedeutet «normales Betriebsrisiko» im Zusammenhang mit dem Coronavirus?

Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend.

Können somit alle Unternehmen mit Verweis auf den Coronavirus KAE beantragen?

Nein. Der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus reicht nicht aus, um einen Anspruch auf KAE zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

Wo können die Unternehmen KAE beantragen?

Voranmeldungen von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber bei der zuständigen Kantonalen Amtsstelle (KAST) einreichen. Diese wird zudem allfällige Fragen bezüglich dem Anspruch auf KAE beantworten. Zuständig für die Bearbeitung der Voranmeldung ist die KAST des Kantons, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet.

Kantonales Arbeitsamt im Kanton VS
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
Av. du Midi 7, 1950 Sitten
Telefon: +41 27 606 73 10 Fax: +41 27 606 73 37
E-Mail: sict-diha@admin.vs.ch 

Aufruf der Gemeinde

Die Zeit der Kurzarbeit könnte mit sinnvollen Aktivitäten im Bereich Weiterbildung und Beschäftigung überbrückt werden, so dass alle – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – davon einen Nutzen.

In diesem Sinne ersuchen wir alle Gastgewerbe- und Tourismusbetriebe dringend, die jetzt wegen den verordneten Massnahmen schliessen müssen, die Möglichkeit der Kurzarbeit und anderer Überbrückungsmassnahmen in Betracht zu ziehen. 

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